Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI – Entlastung für pflegende Angehörige
Gem. § 45 b des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes können Pflegebedürftige Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Unser Pflegeteam übernimmt Betreuungsleistungen gem. § 45 b SGB XI in der eigenen Häuslichkeit.
Das Angebot umfasst die stundenweise Anwesenheit einer Pflegekraft zur Betreuung bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen bzw. Bezugspersonen zur Gewährleistung der Sicherheit des Pflegebedürftigen und ggf. unterhaltender, das Wohlbefinden fördernder Beschäftigung.
Als Gebührensatz ab 01.01.2015 berechnen wir den Stundensatz häusliche Betreuung in Höhe von 30 €.
Ab 01.03.2017 ändert sich der Gebührensatz und beträgt je Stunde häusliche Betreuung auf 31,68 €.
Die unten abgebildete Tabelle gibt einen Überblick zu den Betreuungsleistungen der Pflegekasse.
Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2008 bis 2014 pro Monat
(Angaben in Euro) bis zuLeistungen ab 2015 pro Monat
(Angaben in Euro) bis zuLeistungen ab 2017 pro Monat
(Angaben in Euro) bis zu
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz)0 104
Pflegestufe 0, I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)100 104
Pflegestufe 0, I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)200 208
Pflegegrad 1-5 125
Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann er auf das Folgejahr übertragen werden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für das volle Kalenderjahr nicht erfüllt, werden die Leistungen anteilig (pro Kalendermonat) gewährt.
Die Leistung ist eine Erstattungsleistung. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige mit dem Leistungserbringer einen Vertrag abschließt und diese Leistung dann auch direkt an den Pflegedienst bezahlt. Erst dann kann sich der Pflegebedürftige gegen Vorlage der Rechnung diesen Betrag von seiner Pflegekasse erstatten lassen. (Eine Direktabrechung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse ist mit einer Abtretungserklärung möglich)
Der Pflegebedürftige kann wählen zwischen Leistungen der:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- niederschwelligen Betreuungsangebote (= ehrenamtliche Helferkreise und Initiativen, geregelt in der bayerischen Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes)
- allgemeine Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
Ab 01.01.2013 bis 31.12.2016 erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bzw mit im erhöhten Maße eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzliche Pflegeleistungen, siehe Pflegegebühren SGB XI.
Ab 01.01.2017 werden die Leistungen der Pflegekassen ab 2017 und die Graduierung der Pflegebedürftigkeit neu geregelt. Die unten aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen werden ab 01.01.2017 mit dem neuen Begutachtungsinstrument nicht mehr gesondert erfasst.
Anspruchsvoraussetzungen (gültig bis 31.12.2016):
- ! unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- ! Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- ! unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- ! tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- ! im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- ! Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- ! Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Die Anspruchsvoraussetzungen für 104 € mtl. liegen vor, wenn die Einschränkungen in mindestens 2 Kriterien, davon mindestens 1 aus 1-9 vorliegen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für 208 € mtl. liegen vor, wenn zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine weitere Einschränkung aus den mit roten ! Ausrufezeichen gekennzeichneten Kriterien 1,2,3,4,5,9 oder 11 vorliegt.